Zu- und Abschläge Teil-/Nichtteilnahme an Notfallversorgung

21.12.2018

Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG

Sofern die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Teilnahme eines Krankenhausstandortes
1. an der Basisnotfallversorgung (Stufe 1) vereinbart haben, ist eine jährliche Zuschlagspauschale in Höhe von 153.000 Euro für diesen Krankenhausstandort zu vereinbaren.
2. an der erweiterten Notfallversorgung (Stufe 2) nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b vereinbart haben, ist eine jährliche Zuschlagspauschale in Höhe von 459.000 Euro für diesen Krankenhausstandort zu vereinbaren.
3. an der umfassenden Notfallversorgung (Stufe 3) nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c vereinbart haben, ist eine jährliche Zuschlagspauschale in Höhe von 688.500 Euro für diesen Krankenhausstandort zu vereinbaren.

Bei Nichtteilnahme an der Notfallversorgung werden pro stationären Fall 60,- € abgezogen.

WICHTIG: Die oben genanten Zuschläge sind für das gesamte Krankenhaus, Zuschläge für die Klinik für Kinder und Jugendliche sind additiv! und berechnen sich aus dem prozentualen Anteil pädiatrischer Patienten am der Gesamtpatientenzahl eines Krankenhausstandortes.

Beispiel: Ein Krankenhausstandort der erweiterten Notfallversorgung erhält einen Zuschlag von 459.000 €/Jahr. Bei einer Gesamtzahl von 20.000 stationären Patienten und darin enthaltenen 3.000 (15%) Kinder- und Jugendlichen, ergibt sich bei gleicher Stufe der Notfallversorgung Klinik- für Kinder- und Jugendliche) eine additive Zuschlagspauschale von 68.850€.

Die komplette zum 01.01.2019 in Kraft tretende Vereinbarung können Sie hier abrufen.