Regressanträge bei ermächtigten Ärzten in Niedersachsen

05.07.2017

Regressanträge wegen fehlender persönlicher Verordnungstätigkeit bei ermächtigten Ärzten

Sehr geehrte VLKKD-Mitglieder,

Herr Prof. Kirschstein aus Celle hat mich über derzeit laufende Regressforderungen der AOK in Niedersachsen bei ermächtigten Krankenhausärzten informiert. Die KV Niedersachsen hat deshalb aktuell eine Warnung per Rundschreiben verschickt, die ich Ihnen gerne zur Information weiterleite.

Aus gegebenem Anlass bitten wir um Beachtung, dass das Gebot der persönlichen Leistungserbringung nicht nur für die Behandlungs- sondern auch für die Verordnungstätigkeit des Arztes gilt und sowohl von Vertragsärzten als auch ermächtigten Krankenhausärzten zu beachten ist.

Anders als bei persönlich zugelassenen Leistungserbringern beschränkt sich der Einsatz von Kollegen ausschließlich auf die kurzzeitige Vertretung bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen oder Teilnahme an einer Wehrübung (§ 32a Satz 2 Ärzte-ZV).

Die gesetzlichen Krankenkassen stellen in diesem Zusammenhang vermehrt Regressanträge bei der Prüfungsstelle Niedersachsen. Unter Abgleich mit den Angaben der Abrechnungssammelerklärung wird dort geprüft, ob ermächtigte Ärzte die Verordnung persönlich unterschrieben haben oder ein autorisierter Vertreter gem. § 32a Satz 2 Ärzte-ZV die Verordnung ausgestellt hat. Ist dies nicht der Fall, drohen dem ermächtigten Arzt Regressforderungen in nicht unerheblicher Höhe.


Möglicherweise gibt es diesbezüglich auch (geplante) Aktivitäten von Krankenkassen in anderen Bundesländern.