Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

07.08.2017

Am 17. Juli 2017 hat der Bundestag eine Gesetzesänderung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen beschlossen. Die Änderung tritt zum 01.10.2017 in Kraft.

Die Gesetzesänderung könnte in einigen Bereichen unsere Arbeit erschweren. In Fällen, bei denen Freiheitsentzug nur vorübergehenden Charakter hat, oder bei denen er altersentsprechend erfolgt, ist  wohl keine familiengerichtliche Genehmigung notwendig. Das wäre zum Beispiel das Bettgitter beim Kleinkind. Schwierig wird das aber bei behinderten Kindern, die sich und andere gefährden, wenn der Freiheitsentzug nicht durchgeführt wird und die in der Regel länger oder regelmäßig fixiert werden müssen. Das trifft Kinderkliniken bzw. Einrichtungen mit hohem Anteil an behinderten Kindern besonders.

Siehe dazu Auszug aus dem Bundesgesetzblatt, die entscheidende Passage ist gelb markiert.